Info von Pit, DL7UHU (15.11.2003)
Amateurfunk oberhalb von 300 GHz     zurück
Text aus e-mail von Pit 1:1 übernommen, DL2CH

Sachbearbeiter Optische Kommunikation DL7UHU Peter Greil

(Amateur)-Funk im optischen Bereich, Frequenzen oberhalb von 300 GHz/444 GHz/500 THz

8.2 Beantragung durch Funkamateure in DL

Die Beantragung einer Gestattung "für besondere experimentelle und wissenschaftliche Studien im optischen Frequenzbereich ab 300 GHz gemäß § 16 AFuV", Ausgabe 1998, kann z. Z. zu keinem positiven Ergebnis führen.

Die erteilten Gestattungen galten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.

Variante 1, kein Amateurfunk, Frequenz >500 THz, Rufzeichennennung nicht gefordert, aber auch nicht verboten./21/

Die Obergrenze der derzeitigen Regelungen für Frequenznutzungen endet bei 500 THz. Daher können zur Zeit Frequenzen oberhalb von 500 THz in Bezug auf die Regelungen des FTEG freizügig genutzt werden. Als Bürger kann man sich oberhalb von 500 THz entsprechend freizügig bewegen.

Variante 2, kein Amateurfunk, Frequenz >300 GHz, <500 THz, Rufzeichennennung nicht gefordert, aber auch nicht verboten./21/

Besondere experimentelle und wissenschaftliche Studien können mit der "Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für Infrarot-Funkanlagen und Richtfunkanlagen im optischen Bereich", Amtsblatt 4/98, Vfg 20/1998, Amtsblatt 5/99, Vfg 29/99, (Reg TP), durchgeführt werden.

Leider sind hier Auflagen dabei, deren Einhaltung problematisch sind.

Für das Betreiben dieser Funkanlagen werden keine Frequenznutzungsgebühren und keine Frequenzbeiträge erhoben.

Variante 3, kein Amateurfunk

Sollten die besonderen experimentellen und wissenschaftlichen Studien mit dieser "Allgemeinzuteilung von Frequenzen ..." nicht umfassend abgedeckt werden, besteht die Möglichkeit formlos einen Antrag auf Frequenzzuteilung zur Nutzung durch Versuchsfunkstellen einzureichen, der durch eine kostenpflichtige Einzelzuteilung beschieden werden kann, wenn keine telekommunikationsrechtliche Gründe oder Störungsprobleme zu erwarten sind.

Variante 4, das ist Amateurfunk

Die letzten erteilten Gestattungen sind ausgelaufenlaufen dieses Jahr aus, und es beginnt mit Inkrafttreten der Amateurfunkverordnung Ende 2003/Anfang 2004 unter den nachstehend aufgeführten oder ähnlichen Bedingungen für die OMwahrscheinlich der optische Bereich bei 444 GHz mit einigen Lücken, die der Radioastronomie und dem Erderkundungsfunkdienst vorbehalten sind. Ab 956 GHz steht der optische Bereich uns ohne Frequenzeinschränkungen bis zu 1,667 PHz dann voll zur Verfügung.

Für Amateurfunkdienst im optischen Bereich ist nach Inkrafttreten der neuen Amateurfunkverordnung voraussichtlich bei Vorhandensein eines Amateurfunkzeugnisses und der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst das vorhandene Amateurfunkrufzeichen für die "kleineren" Laser Klassen ausreichend, es sind dann keine Anträge für Gestattungen, Genehmigungen u. ä. nötig.

Für Amateurfunkbetrieb in der Laser Klasse 3B, bei der eine erhöhte Gefährdung von Personen auftreten könnte, ist voraussichtlich ein Antrag nach § 17 der AFuV zu stellen, Laser Klasse 4 wird keinesfalls erteilt.

Auch wenn hier der Begriff "Laser Klasse(n)" aus der (DIN) Europanorm EN 60825/1 verwendet wird, muss kein Laser verwendet werden, sie ist auch in diesem Fall meistens für andere Erzeugung (LED, Vervielfachung, u. a.) anzuwenden.

8.3 Nutzung des optischen Bereiches durch deutsche Bürger in DL,

ohne Berücksichtigung eines eventuell vorhandenen Amateurfunkzeugnisses

Die Nutzung ist vorstehend als Variante 1 bis 3 beschrieben worden.

/21/ Reg TP, Schreiben vom 24.04.2002

Quelle: Aktualisierter Auszug aus www.lichtsprechen.de