Das zusätzliche Rufzeichen gemäß § 16 AFuV zurück

Es wird ein zusätzliches Rufzeichen aus dem Blocks DA5.. zugeteilt. Mit diesem dürfen Funkanlagen betrieben werde, die den Laserklassen 1, 2, 3A oder 3B gemäß DIN EN 60825-1 angehören. Die Anlage zur zusätzlichen Rufzeichenerteilung nennt die Zuteilungs- und Nutzungsbedingungen und gestattet auch unbesetzten Betrieb. Für die Erteilung eines zusätzliches Rufzeichen sind 50,-- DM Verwaltungskosten zu berappen.

Um die richtigen Ausdrücke zu verwenden, sollte der Antrag an die zuständige Zweigstelle der RegTP beginnen mit:

Hiermit beantrage ich die Zuteilung eines zusätzlichen Rufzeichens gemäß § 16 AFuV für besondere experimentelle und wissenschaftliche Studien im optischen Frequenzbereich oberhalb 300 GHz.


Diesem empfohlenen Beginn des Antrags an die Regulierungsbehörde folgt die Aussage, daß man Experimente zur Ausbreitung, Reichweite, Modulationsart etc. im Rahmen des Amateurfunks durchführen will.


Last update 05.08.2001       zurück