Das zusätzliche Rufzeichen gemäß § 16 AFuV
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Es wird ein zusätzliches Rufzeichen aus dem Blocks DA5.. zugeteilt.
Mit diesem dürfen Funkanlagen betrieben werde, die den Laserklassen
1, 2, 3A oder 3B gemäß DIN EN 60825-1 angehören.
Die Anlage zur zusätzlichen Rufzeichenerteilung nennt die Zuteilungs- und
Nutzungsbedingungen und gestattet auch unbesetzten Betrieb. Für die Erteilung
eines zusätzliches Rufzeichen sind 50,-- DM Verwaltungskosten zu berappen.
Um die richtigen Ausdrücke zu verwenden,
sollte der Antrag an die zuständige Zweigstelle der RegTP beginnen mit:
Hiermit beantrage ich die Zuteilung eines zusätzlichen Rufzeichens
gemäß § 16 AFuV
für besondere experimentelle und wissenschaftliche Studien im optischen Frequenzbereich
oberhalb 300 GHz.
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Diesem empfohlenen Beginn des Antrags an die Regulierungsbehörde folgt die Aussage, daß
man Experimente zur Ausbreitung, Reichweite, Modulationsart etc. im Rahmen des Amateurfunks
durchführen will.
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